Corona – Arbeitsschutzverordnung

 

Wichtige Neuerungen

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wurde verlängert und gilt nun bis einschließlich 24. November 2021.
Außerdem wurde ein neuer § 5 eingefügt – Schutzimpfungen:

  1. Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen. Der Arbeitgeber hat die Betriebsärzte und die überbetrieblichen Dienste von Betriebsärzten, die Schutzimpfungen aus Gründen des
    Bevölkerungsschutzes im Betrieb durchführen, organisatorisch und personell zu unterstützen.
  2. Die Beschäftigten sind im Rahmen der Unterweisung über die Gesundheitsgefährdung bei der Erkrankung an der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) aufzuklären und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren.“

Die Steuerberaterkammer München hat dazu ergänzend erläutert, dass Arbeitgeber dabei die Möglichkeit (aber nicht die Pflicht) haben, Nachweise über negative Testergebnisse auszustellen, die von den Arbeitnehmern im Rahmen der 3G-Regelungen in Einrichtungen des öffentlichen Lebens (Restaurantbesuche usw.) vorgelegt werden können.

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