GoBD - Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung
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GoBD - Was ist das?
GoBD steht für die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff.
Die GoBD bestehen aus gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Abgabenordnung, sowie Richtlinien der Finanzverwaltung, die Unternehmer beim Einsatz einer elektronischen Buchführung erfüllen müssen.
Thema der GoBD ist die Erfassung, die Bearbeitung und die Archivierung steuerrechtlich relevanter Belege plus die Verfahrensdokumentation.
GoBD haben daher große Relevanz für jede Buchhaltung eines Unternehmens.
Bei Nichtbeachtung drohen empfindliche Hinzuschätzungen.
Für wen gelten die GoBD?
Die GoBD gelten für jedes Unternehmen, gleich welcher Rechtsform, Größe und Branche. Gleich, ob sie bilanzieren oder die Einnahme / Überschussrechnung anwenden. Gleich ob gemeinnützig oder umsatzsteuerbefreit oder nicht.
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Handwerk, Verbände, Steuerberater, und Bildungsträger.
Über 400 erfolgreiche Projekte sprechen für sich.
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Fit für die Zukunft.
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Haftung
Auch wenn Steuerberater mit der Anfertigung der Steuererklärung beauftragt sind, trägt der Unternehmer bzw. das Unternehmen die Verantwortung.
Schätzt das Finanzamt hinzu, trifft es daher das Unternehmen.
Die GoBD inhaltlich
Grundsatz nach § 146 Abgabenordnung – AO – ist, dass Buchungen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet erfasst werden. Dieser Grundsatz wird durch die GoBD präzisiert. Für Buchungen gelten die Grundsätze der
- Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit
- Wahrheit, Klarheit und fortlaufenden Aufzeichnung
- Vollständigkeit
- Richtigkeit
- zeitgerechten Buchungen und Aufzeichnungen
- Ordnung
- Unveränderbarkeit
Bei der elektronischen Datenerfassung und Aufzeichnung sind für die Finanzverwaltung zwei Aspekte besonders wichtig, die Datensicherheit und die Unveränderbarkeit der Daten. Das müssen die verwendeten Systeme und die Anwendung gewährleisten.
Eine mit den GoBD übereinstimmende Buchführung betrifft viele Bereiche der Buchhaltung, insbesondere die Finanzbuchhaltung, die Anlagenbuchhaltung, die Lohnbuchhaltung, das Kassensystem, die Fakturierung, das Warenwirtschaftssystem, das Zahlungsverkehrssystem, die Materialwirtschaft, das Dokumenten-Managementsystem, das Archivsystem, elektronische Waagen, die Zeiterfassung.
Nach § 147 Absatz 6 AO hat die Finanzverwaltung im Rahmen von Betriebsprüfungen einen unbegrenzten Datenzugriff auf steuerrelevante Sachverhalte. Die Unternehmen müssen die Betriebsprüfungen hierbei nach § 200 AO unterstützen.
Alles in allem sind die GoBD umfassend. Die hier dargestellten Aspekte sind nur wenige Beispiele dafür.
Jedoch zeigen schon diese wenigen Beispiele, dass es erheblicher Anstrengungen der Unternehmen bedarf, um die gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen und um Hinzuschätzungen zu vermeiden.
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Egal, wo - dank digitaler Remote Services.
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Lösungsorientiert und effektiv.
Ihre Vorteile durch prowero.
Wie gehen wir vor?
Die Anforderungen durch die GoBD sind immens.
Um diese Anforderungen in einem trotzdem noch überschaubaren Rahmen zu genügen und mit der Sicherheit, die Anforderungen zu erfüllen, erstellen wir Ihre Verfahrensdokumentation, gemeinsam mit Ihnen, remote und in digitalisierter Form
Wir gehen wie folgt vor
- Sie erhalten von uns einen Fragebogen über Basisinformationen.
- Diese Informationen pflegen wir vorab in ein elektronisches Interviewsystem ein.
- Auf dieser Grundlage führen wir ein erstes Interview mit Ihnen, um der Verfahrensdokumentation eine Struktur zu geben.
- In einem zweiten Interview detaillieren wir die Verfahrensdokumentation
- Die Anzahl der Interviews, die in der Regel zwei bis zweieinhalb Stunden dauern, hängt von Ihrer Unternehmensgröße ab.
- Eventuell erforderliche Maßnahmen setzen Sie selbst oder gemeinsam mit uns um.
Das Ergebnis ist Ihre individuelle Verfahrensdokumentation.
Sie erreichen das Team der prowero GmbH telefonisch und per Mail über das Kontaktformular.
Interessiert an einer professionellen Beratung? Sie erreichen uns am besten telefonisch oder über das Kontaktformular.