Corona – Bundesnotbremse – Bundesverfassungsgericht

 

Bundesverfassungsgericht – wichtiger Beschluss vom 30.11.2021 
Bundesnotbremse – Lockdown

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in mehreren Hauptsacheverfahren Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die sich gegen die durch das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG für einen Zeitraum von gut zwei Monaten eingefügten bußgeldbewehrten Ausgangsbeschränkungen sowie bußgeldbewehrten Kontaktbeschränkungen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG zur Eindämmung der Corona-Pandemie richteten.

Die beanstandeten Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen waren Teile des Schutzkonzepts des Gesetzgebers. Dieses diente dem Lebens- und Gesundheitsschutz sowie der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems als überragend wichtigen Gemeinwohlbelange. Die Maßnahmen griffen erheblich in verschiedene Grundrechte ein.

Nach Prüfung der verfassungsrechtlichen Aspekte ist das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, das die beurteilten Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen in der pandemischen Gefahrenlage mit dem Grundgesetz vereinbar waren. Insbesondere waren sie trotz des Eingriffsgewichts verhältnismäßig. Soweit in diesem Verfahren weitere Maßnahmen des Gesetzes zur Eindämmung der Pandemie angegriffen wurden, wie etwa die Beschränkungen von Freizeit- und Kultureinrichtungen, Ladengeschäften, Sport und Gaststätten, war die entsprechende Verfassungsbeschwerde nicht zulässig erhoben.

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